Es gibt die einfache Auskunft nach § 44 Bundesmeldegesetz
und die erweiterte Auskunft nach § 45 Bundesmeldegesetz
Voraussetzungen
Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen können.
Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können.
Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel
der Vor- und Familienname
das Geburtsdatum
das Geschlecht oder
die zuletzt bekannte Anschrift.
Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Notwendige Unterlagen
keine
Gebühren
mündlich: EUR 10,00 je betroffener Person
schriftlich und elektronisch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern: EUR 14,00 je betroffener Person
bei größerem Verwaltungsaufwand EUR 15,00 bis EUR 50,00 je betroffener Person
oder
schriftlich: EUR 25,00 je betroffener Person
bei größerem Verwaltungsaufwand EUR 25,00 bis EUR 50,00 je betroffener Person
Anmerkung: Je nach Software auf Ihrem Computer kann es zu Problemen bei der Anzeige, beim Ausfüllen bzw. beim Ausdrucken von PDF-Dokumenten kommen. In diesem Fall speichern Sie bitte die Datei direkt auf Ihrem Computer ab (z.B. auf dem Desktop) und öffnen diese anschließend mit der aktuellen Version von Adobe Acrobat Reader (kostenfreie Software zur Anzeige von PDF-Dokumenten) oder eines der hier gelisteten Programme (Liste unvollständig).