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Ausweispflicht ab dem 16. Lebensjahr

In Deutschland besteht eine gesetzliche Ausweispflicht. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 PAuswG (Personalausweis-Gesetz) ist jeder Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ab dem 16. Lebensjahr dazu verpflichtet, ein gültiges Ausweisdokument als Identitätsnachweis zu besitzen. Der Personalausweis oder Reisepass erfüllen diese Funktion. Bei einem Grenzübertritt muss jede Person - unabhängig von ihrem Alter - ebenfalls einen Identitätsnachweis mit sich führen.

 

Wir möchten daher alle Jugendlichen in unserer Gemeinde, die im Jahr 2008 geboren sind und damit im Jahr 2024 das 16. Lebensjahr vollenden bzw. bereits vollendet haben, darüber in Kenntnis setzen, dass sie ab diesem Zeitpunkt der Ausweispflicht unterliegen und ein gültiges Personaldokument besitzen müssen. 

 

Erforderlich dazu ist die persönliche Vorsprache bei Antragstellung im Einwohnermeldeamt, die Vorlage der Geburtsurkunde im Original sowie ein aktuelles, biometrisches Passfoto. Eine Bilderfassung vor Ort ist ebenfalls gegen Aufpreis möglich. Wir weisen darauf hin, dass Jugendliche, die noch keine 16 Jahre alt sind, den Personalausweis nur zusammen mit mindestens einem Sorgeberechtigten beantragen können. 

 

Bei zwei Sorgeberechtigten besteht die Möglichkeit eine Einverständniserklärung durch den abwesenden Sorgeberechtigten. Personaldokumente für unter 24-jährige sind sechs Jahre gültig. 

 

Der Personalausweis kostet 22,80 EUR und der Reisepass 37,50 EUR. Die Begleichung der Gebühr ist bei Antragstellung fällig und kann in bar oder mittels Giro- bzw. VISA-Card geleistet werden. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit der Bundesdruckerei beträgt ca. 3 – 5 Wochen. 16-jährige Jugendliche, die bereits im Besitz eines Dokumentes sind bitten wir um Kontrolle der Gültigkeit. Die Gültigkeit eines Dokumentes kann ebenfalls erlöschen, sobald der Ausweisinhaber auf dem Lichtbild nicht mehr erkennbar ist. Ist man vorsätzlich nicht im Besitz eines gültigen Ausweisdokumentes (Personalausweis oder Reisepass), stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Verwarngeld oder Bußgeld geahndet werden.

 

Für Ihr Anliegen buchen Sie bitte über Online-Terminbuchungssystem oder telefonisch unter
0375 27412-14 einen Termin.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Reinsdorf
Do, 28. März 2024

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