1. Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat die Staatsregierung am 12. Februar 2021 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen und im Wesentlichen den Lockdwon verlängert.
Die Rechtsverordnung gilt vom 15. Februar 2021 bis einschließlich 07. März 2021.
Weitere Informationen und die Gesetzestexte finden Sie hier:
Aktuelle Informationen, Allgemeinverfügungen und Verordnung der Sächsischen Staatsministerien
Was wurde neu geregelt?
Das Kabinett hat am 12. Februar 2021 nach den Beschlüssen der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 10. Februar 2021 die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Damit werden die Beschlüsse auf Landesebene umgesetzt. Die neue Verordnung gilt vom 15. Februar bis Ablauf des 7. März 2021.
Damit werden die geltenden Corona-Maßnahmen grundsätzlich verlängert. Die Grundsätze wie Reduzierung der Kontakte und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im öffentlichen Raum (idealerweise medizinischer Mund-Nasen-Schutz), überall dort, wo sich Menschen begegnen, bleiben gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie für die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.
Neu geregelt wurde, dass Friseure und Fußpflege-Betriebe ab 1. März öffnen dürfen. Bedingung ist ein Hygienekonzept, das eine wöchentliche Testung von Betriebsinhabern und Beschäftigten vorsieht sowie das Tragen medizinischer Masken. Bei Friseuren ist zusätzlich ein Terminmanagement einzuführen, um durch gestaffelte Zeitfenster die Ansammlung von Kunden zu vermeiden.
Fahrschulen für Kraftfahrzeuge dürfen ab 1. März unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen wieder öffnen, sofern der Unterricht, die praktische Ausbildung und die anschließende Prüfung berufsbedingt erforderlich sind.
Ebenfalls erlaubt ist Musik-Einzelunterricht unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen. Dies gilt aber nur für Personen, die 2021 ein Musikstudium aufnehmen wollen, vor einer für die weitere Ausbildung ausschlaggebenden Prüfung stehen oder die 2021 an nationalen oder internationalen Wettbewerben teilnehmen werden. Auch Lehrende in Fahrschulen oder Musikschulen und Musikpädagogen, die Einzelunterricht erteilen, müssen sich wöchentlich auf eine Coronavirus-Infektion testen lassen. Dies muss Bestandteil der Hygienekonzepte sein. Wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge überschritten wird, sind Fahrschulen und Musikschulen wieder zu schließen.
Händler in Sachsen dürfen darüber hinaus ab 15. Februar den so genannten click & collect-Service anbieten. Dies bedeutet, dass bestellte Ware dann von Kunden im Geschäft abgeholt werden darf. Bedingung ist ein Hygienekonzept inklusive Maßnahmen wie gestaffelte Zeitfenster, um Kundenansammlungen vermeiden.
Neu eingeführt wird die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind. Dies gilt insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften. Auch der Fahrer muss eine solche Maske tragen. Handwerker und Dienstleister müssen in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber ebenfalls medizinische Masken tragen, sofern dort andere Personen anwesend sind.
Ausgangsbeschränkung und Ausgangssperre gelten weiterhin. Landkreise und Kreisfreie Städte sollen die nächtliche Ausgangssperre aber unter bestimmten Bedingungen aufheben: Dies ist dann der Fall, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten wird. Maßgeblich dafür sind die Zahlen des Robert Koch-Instituts. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, muss die Aufhebung der Ausgangssperre zurückgenommen werden.
Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Beschränkung zulässiger Einkäufe für Gegenstände des täglichen Bedarfs auf einen Umkreis von 15 Kilometern zum Wohnbereich aufheben. Auch Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele sind dann unter Beachtung der Kontakt- und Hygieneregeln sowie der Berücksichtigung der in den Nachbarlandkreisen möglicherweise noch geltenden 15 Kilometer-Bewegungsbeschränkung wieder möglich. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, sind die abweichenden Maßnahmen zurückzunehmen.
--> Für den Landkreis Zwickau gelten entsprechende Lockerungen der Schutzmaßnahmen
Verlassen der Wohnung nur mit triftigem Grund
Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind unter anderem:
Erweitere Ausgangsbeschränkungen bei anhaltend hohem Infektionsgeschehen (Ausgangssperre)
(--> mit Allgemeinverfügung zum 17.02.2021 im Landkreis Zwickau aufgehoben)
Im Freistaat Sachsengilt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Das Verlassen der Unterkunft ist in dieser Zeit nur aus den folgenden triftigen Gründen zulässig:
Quelle zu 1.: www.coronavirus.sachsen.de / amtliche Bekanntmachungen
2. Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes des Landratsamtes Zwickau
Zu beachten ist
-> die Allgemeinverfügung zur Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positv auf das Coronavirus getesteten Personen vom 18.01.2021
-> die Allgemeinverfügung Alkoholverbot vom 29.01.2021
-> die Allgemeinverfügung zur Lockerung von Schutzmaßnahmen vom 16.02.2021
Weitere Informationen und die ausführlichen Gesetzestexte finden Sie hier:
Aktuelle Informationen, Allgemeinverfügungen und Verordnungen
oder direkt auf der Internetseite des Landkreises Zwickau
3. Coronaschutzimpfung
Solange der Corona-Impfstoff noch knapp ist, muss bei der Vergabe priorisiert werden. Bewohner und Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen sowie alle Menschen über 80 gehören zur Gruppe 1 mit höchster Priorität. Nur Personen aus dieser Gruppe können derzeit eine Impfung erhalten. Wer zählt dazu? Ein Überblick.
Foto: Bundesregierung
Individualtermine zum Impfen können online unter https://sachsen.impfterminvergabe.de/ vereinbart werden.
Eine telefonische Anmeldung soll ebenfalls unter Telefon-Hotline 0800 0899 089 möglich sein.
Träger des Impfzentrums Zwickau ist der DRK Kreisverband Zwickauer Land e.V., der das Zentrum in der Stadthalle, Bergmannsstraße 1, betreut.
Öffnungszeiten:
Montag – Freitag: 8 bis 18 Uhr
Samstag und Sonntag: 9 bis 17 Uhr
Ausführliche Informationen online:
Kurz & Knapp: Faktenblätter zum Impfen
https://drksachsen.de/impfzentren.html
Aufgrund der aktuellen Situation, u.a. Bereitstellung von Impfstoffen, bitten wir Sie, sich im Internet weiter zu erkundigen.
4. Eingeschränkte Öffnungszeiten Rathaus
Für dringende Angelegenheiten können Termine in den jeweiligen Ämtern während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses Reinsdorf vereinbart werden:
Montag - 09.00 – 12.00 Uhr
Dienstag - 09.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr
Donnerstag - 09.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 17.00 Uhr
Freitag - 09.00 – 12.00 Uhr
Telefon Rathaus: 0375 / 27 412 35
Telefon Standesamt: 0375 / 27 412 34
Telefon Meldeamt: 0375 / 27 412 14
Hinweis: Betreten des Rathauses ausschließlich mit Mund-Nasen-Bedeckung
Herzlichen Dank an alle Bürgerinnen und Bürger für das Verständnis.
5. Sportstätten/ Sportanlagen geschlossen
Gemäß der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) ist der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs untersagt.
Aus diesem Grund wird die Nutzung aller Sportstätten der Gemeinde Reinsdorf bis auf Weiteres untersagt.
6.Traditionelle Geburtstagsgratulationen
In unserer Gemeinde ist es zu einer guten Tradition geworden, dass sofern es möglich ist, unser Bürgermeister allen Jubilaren, die ihr Geburtstags- oder Ehejubiläum feiern, persönlich gratuliert.
Auf Grund der anhaltenden angespannten Lage in Bezug auf das Coronavirus SARS -CoV-2 finden Jubilar-Besuche derzeit nur im eingeschränkten Umfang statt.
Wir bitten bei dieser Vorsichtsmaßnahme um Ihr Verständnis und sprechen allen Jubilaren, die ihre Jubiläen feiern, unsere herzlichsten Glückwünsche verbunden mit dem Wunsch für Gesundheit, Zuversicht, einer behüteten Zeit und einem herzlichen „Glück Auf“ aus.
Bleiben wir alle gesund!
7. Nutzung Spielplätze
Die Spielplätze in Vielau, Friedrichsgrün und Reinsdorf können genutzt werden. Bei der Benutzung sind die Hygieneregeln einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres).
8. Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit Publikum sind untersagt!
Ausgenommen davon sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetztes vom 25.01.2012 (SächsGVBI. S54), das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes vom 11.05.2019 (SächsGVBI. S358) geändert worden ist.
Unter freiem Himmel sind Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Teilnehmer, Versammlungsleiter und Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt sind Versammlungen auf maximal 200 Personen begrenzt, bei einer fünf Tage andauernden Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen sind 10 Teilnehmer erlaubt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
9. Nutzung öffentliche Einrichtungen, z. B. Jugendhaus, Haus der Entdecker, Bibliothek u.a.
Nach der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung sind Bibliotheken mit Ausnahme der Medienausleihe zu schließen.
Dies bedeutet, dass Ausleihen und Zurückbringen von Medien grundsätzlich möglich ist, jedoch das „Stöbern“ im Regal nicht angeboten werden kann.
Aus diesem Grund möchten wir um Vorbestellung per Telefon oder E-Mail bitten:
Telefon: 0375 24 35 46
E-Mail: bibliothek.reinsdorf@enviatel.net
Öffnungszeiten:
Dienstag 10:30 Uhr – 18:30 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr – 15:30 Uhr
Die bestellten Medien können nach Bestätigung in der Bibliothek abgeholt werden.
Weitere Einrichtungen werden aufgrund der neuen Corona-Schutz-Verordnung bis auf Weiteres geschlossen.
10. Kindergärten / Schulen / Hort
Schüler der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen können ab dem 15. Februar wieder ihre Schule besuchen. Die Schulbesuchspflicht wurde aufgehoben. Das heißt, die Eltern können über den Schulbesuch entscheiden. Ebenso wird den Schülern der Unterstufe an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Schulbesuch wieder ermöglicht. Auch Kindertageseinrichtungen sind ab dem 15. Februar wieder geöffnet. Die Corona-Schutz-Verordnung sieht aber auch die Schließung der Einrichtungen vor, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd überschritten wird. Dieser Mechanismus greift frühestens ab dem 8. März. Der Präsenzunterricht an Grundschulen und die Kindertagesbetreuung kann wiederaufgenommen werden, wenn der 100-er Inzidenzwert an fünf Tagen unterschritten wird. Für den Besuch der Bildungseinrichtungen gelten strenge Hygieneauflagen. In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und den Schulen der Primarstufe findet nur eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt.
Aktuelle Informationen finden Sie unter folgenden Links:
> Informationen zum eingeschränkten Regelbetrieb ab 15.02.2021 (neu)
> Antrag auf Erstattung des Elternbeitrages
> Elternbrief zum eingeschränkten Regelbetrieb - Stand 12.02.2021
> Elternbrief Grundschulen sowie in der Primar- und Unterstufe an Förderschulen - Stand 12.02.2021
> Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen - Stand 12.02.2021
> Erstattung von Elternbeiträgen Stand 01/2021
> Übersicht Corona-Hilfen Kindeswohl
Hinweis: Alle Anlagen zur Allgemeinverfügung, ggf. weitere Informationen, finden Sie hier
--> Alles rund um das Thema Kita und Schulen
11. Hilfsangebote
Unsere Aktion „Reinsdorf hilft“, die wir am Montag, dem 16.03.2020, ins Leben gerufen haben, hat eine überwältigende Resonanz gefunden. Viele Mitbürgerinnen und Mitbürger haben ihre uneigennützige, ehrenamtliche Hilfe und Unterstützung angeboten. Ein gutes Zeichen zur Solidarität innerhalb unserer Bürgerschaft.
Wenn Sie Hilfe benötigen, wenden Sie sich gerne an uns
Für weitere Anfragen steht unser „Hilfstelefon“ 0375 27412 - 35 zur Verfügung.
12. Unterstützung vor Ort
Unterstützen Sie unsere Handwerker, Gewerbetreibende und Unternehmen vor Ort in dieser turbulenten Zeit. Kaufen Sie bei unseren ortsansässigen Gewerbetreibenden, um die heimische Wirtschaft zu stärken.
13. Warnhinweis
Auch in der aktuellen Situation ist Wachsamkeit vor „falschen Helfern“ notwendig.
So fragen Betrüger besonders ältere Menschen nach Geld für teure Medikamente und medizinische Behandlungen, angebliche Handwerker behaupten, Haus und Wohnung zu überprüfen und desinfizieren zu wollen.
Es wird dringend empfohlen, Unbekannten kein Geld zu geben und sie nicht in die Wohnung zu lassen.
Stand: Montag, dem 15.02.2021, 16:00 Uhr
Anmelden eines Hundes jetzt von Zuhause möglich!
Im August 2017 trat das Gesetz zur Verbesserung des „Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen“, kurz Onlinezugangsgesetz bzw. OZG in Kraft. Dies besagt, dass Verwaltungsleistungen kontinuierlich auch digital auszubauen und anzubieten sind.
Mitte Januar 2021 wurde über das Portal Amt24 (www.amt24.sachsen.de) der
Online-Antragsassistent
für die Gemeinde Reinsdorf eingerichtet und freigeschalten, so dass der Antrag zum Anmelden eines Hundes nun online ausgefüllt und per Mausklick der Steuerstelle auf schnellem, unkompliziertem Weg übermittelt werden kann.
Haben Sie vor einen Hund anzumelden oder planen dies in der Zukunft, laden wir dazu ein, die Möglichkeit des Online-Antragsassistenten zur Anmeldung eines Hundes zu nutzen.
Bei Fragen zum Verfahren steht das Steueramt, Frau Kalide, per Telefon unter 0375/27412-29, bzw. per Mail steueramt@reinsdorf.de zur Verfügung.
Das Winterwetter in den vergangenen Tagen mit wechselnden Temperaturen führt verstärkt zu Eiszapfenbildung an Dachrinnen und zu überfrierende Flächen im Bereich der angrenzenden Straßen und Gehwege. Herabfallende Eiszapfen und überfrierende Nässe und Glatteisbildung stellen eine sehr große Unfallgefahr, insbesondere für Fußgänger dar.
Wir möchten darauf hinweisen, dass Grundstücks- und Hauseigentümer im Rahmen der allgemeinen Winterdienstpflicht zur unverzüglichen Beseitigung der Eiszapfen und Glatteisflächen und der Gewährleistung der Verkehrssicherheit verpflichtet sind.
Auf die Gefahr herabfallender Eiszapfen ist mit entsprechenden Hinweisschildern aufmerksam zu machen und bis zur Beseitigung der Gefahr, die Gehwege kurzfristig in Teilbereichen abzusperren. Eine generelle Absperrung, mit dem Hinweis auf die Eiszapfenbildung, ist nicht erlaubt, da die Nutzung der Gehwege gewährleistet werden muss.
Sollten auf Grund der Größe der Eiszapfen eine Beseitigung nicht in Eigenleistung möglich sein, ist ein Fachunternehmen mit den erforderlichen Arbeiten zu beauftragen.
Eine Alarmierung unserer Freiwilligen Feuerwehren für das Abschlagen von Eiszapfen an Gebäuden ist aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht möglich.
Die Inanspruchnahme der Feuerwehr für technische Hilfeleistungen ist entsprechend des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz nur zur Bekämpfung oder Verhinderung unmittelbar drohender Gefahren möglich. Die Verkehrssicherungspflicht für Gebäude obliegt dem jeweiligen Eigentümer.
Wir möchten auf Grund der aktuellen Wetterlage um besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht bitten, um Unfälle auf Grund von Eisglätte und herabfallender Eiszapfen auszuschließen.
Die Bürgersprechstunde der Schiedsstelle findet am Montag, dem 01.März 2021 von 18 - 19 Uhr im Ratssaal des Rathauses der Gemeinde Reinsdorf, Wiesenaue 41 statt.
Sie erhalten Hilfe und Unterstützung in allen Fragen zu Nachbarschafts-, Grenz-, Tierhalterstreitigkeiten.
Aufgrund der derzeitigen pandemiebedingten Einschränkungen ist eine vorherige telefonische Anmeldung unter 0375 6924646 erforderlich. Das Betreten der Schiedsstelle ist ausschließlich mit Mund-Nasenbedeckung möglich.
Vielen Dank für ihr Verständnis.
Ihr Friedensrichter Joachim Wagner
Unser Einwohnermeldeamt bietet aktuell für Mitbürgerinnen und Mitbürger, die der Priorisierungsgruppe I angehören, also über 80 Jahre alt sind, eine Unterstützung bei der Registrierung auf dem Serviceportal für Impftermine an.
Dieses Angebot gilt insbesondere für unsere Bürger, die keine Angehörigen haben, die für sie die Anmeldung vornehmen können.
In erster Linie gilt, dass für die Anmeldung der Priorisierungsgruppe I die Familienangehörigen und Bekannten zuständig sind.
Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) Sachsen hat veröffentlicht, dass derzeit nur vereinzelt Termine gebucht werden können. Geplant ist ab Anfang März wieder regelmäßig Termine anzubieten.
Somit kommt bei einer versuchten Terminvereinbarung der Hinweis, dass derzeit keine Terminbuchungen möglich sind. Bitte probieren Sie es dennoch regelmäßig weiter.
Die Gemeindeverwaltung Reinsdorf hat auch nur die Möglichkeit, wie alle Bürger, über dieses Portal Termine zu buchen. Bei einer entsprechenden Anmeldung werden sich die Mitarbeiter unseres Rathauses große Mühe geben, diese Unterstützung unbürokratisch zu gewährleisten.
Diese Unterstützung gilt ebenfalls für die Bedarfsanmeldung für einen Fahrdienst zwischen unserer Gemeinde und dem Impfzentrum in der Stadthalle Zwickau.
Fahrdienste werden von gemeinnützigen Organisationen, Wohlfahrtsverbänden oder privaten Fahrdienstunternehmen angeboten.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Leiterin unseres Standes- und Einwohnermeldeamts, Frau Kati Rüffer-Lang sowie Frau Katrin Voigt, unter der Nummer:
0375 2741235
zur Verfügung.
Nehmen Sie einfach Kontakt auf. Wir unterstützen gern.
Bleiben Sie gesund.