Baumfällungen – Naturschutzrecht beachten
Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Beantragung von Genehmigungen zur Fällung von Bäumen, Sträuchern und Hecken in privaten Grundstücken gibt es regelmäßig Anfragen in der Gemeindeverwaltung. Der Schutz von Bäumen und die Regelungen zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung sind im Naturschutzgesetz des Bundes, im Sächsischen Naturschutzgesetz sowie in der Gehölzschutzsatzung der Gemeinde Reinsdorf festgesetzt.
Für die folgenden zur Fällung vorgesehenen Gehölze ist ein Antrag auf Fällgenehmigung zu stellen:
Laubbäume mit einen Stammunfang von 50cm und mehr gemessen in 1m Höhe
Nadelbäume mit einem Stammumfang von 100cm und mehr
einheimische Sträucher ab 2,00 m Höhe
einheimische Hecken ab 1,5 m Höhe
Die Fällung ist aus Artenschutzgründen gemäß Bundesnaturschutzgesetz § 39 nur außerhalb der Vegetationsperiode im Zeitraum von Oktober bis Ende Februar zulässig.
Wir weisen darauf hin, dass der Baumbestand in unserer Gemeinde ein wichtiger Faktor zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Erhaltung und Verbesserung des örtlichen Kleinklimas darstellt. Die Fällung von einheimischen Bäumen, vor allem von Starkbäumen mit ortsbildprägendem Charakter, sollte daher „die Ausnahme“ sein.
Die Fällung von unter Schutz stehenden Bäumen ohne die erforderliche Fällgenehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 61SächsNatSchG dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden.
Für Rückfragen zum Naturschutzrecht steht Ihnen das Ortsbauamt der Gemeindeverwaltung Reinsdorf, unter der Tel.-Nr. 0375 127412-36 zur Verfügung.
Die Gehölzschutzsatzung und das erforderliche Antragsformular zur Beantragung einer Fällgenehmigung können über diesen Link:
Fällantrag herunterladen oder nutzen Sie direkt den Online-Antrag in Amt24: Gehölzschnitt und Baumfällen beantragen
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