Entscheidung für Aktionsplan ohne Maßnahmen
Abwägung der Belange
Die Europäische Union verfolgt das Ziel, schädlichen Umgebungslärm zu vermeiden oder zu verringern. Im deutschen Recht sind die Ziele der Lärmminderungsplanung im Bundes-Immissionsschutzgesetz verankert. Umfasst werden Lärmkartierung, Lärmaktionsplanung unter Einbindung der Öffentlichkeit sowie Schutz ruhiger Gebiete. Seit 2007 besteht die Pflicht zur Erstellung von Lärmkarten und Überprüfung im fünfjährigen Turnus unter bestimmten Voraussetzungen wie zum Beispiel Hauptverkehrsstraßen ab 3 Millionen Kfz pro Jahr. Mit Lärmaktionsplänen sollen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen, festgestellt im Ergebnis der Lärmkartierung, angegangen werden. Alle datierten Gemeinden sind zur Lärmaktionsplanung verpflichtet.
Die Entscheidung darüber, ob im Rahmen der Lärmaktionsplanung ein Maßnahmenplan mit geeigneten kurz-bis langfristigen Lärmminderungsmaßnahmen erarbeitet werden muss, basiert auf der Betrachtung folgen der Einflussfaktoren:
Ausmaß und Höhe der belasteten Bevölkerung,
bereits vorhandene Schutzmaßnahmen,
Eingaben aus der Öffentlichkeit,
konkrete Handlungsmöglichkeiten.
Reinsdorf ist zur Lärmkartierung verpflichtet aufgrund der Verkehrsbelegungszahlen von über 3 Millionen Kfz pro Jahr auf der Staatsstraße S 283 und der Autobahn BAB 72. Die letzte Berichterstattung zur Überarbeitung des Lärmaktionsplans erfolgte im Jahr 2018.
Im Jahr 2022 wurde vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie des Freistaats Sachsen die letzte Lärmkartierung durchgeführt.
Nunmehr besteht für die betroffenen Kommunen die Verpflichtung zur Information über die Ergebnisse dieser Lärmkartierung und Erarbeitung eines Lärmaktionsplanes.
Der Lärmaktionsplan bildet keine eigene Ermächtigungsgrundlage für die Umsetzung der Lärmminderungsmaßnahmen, die festgeschriebenen Maßnahmen sind durch die zuständigen Behörden in die Planung einzubeziehen. Die Realisierbarkeit von Maßnahmen hängt stark davon ab, ob die Kommunen selbst Maßnahmenträger sind. Die S 283 und BAB 72 befinden sich nicht in der Straßenbaulast der Gemeinde Reinsdorf.
Lärmaktionspläne können mit und ohne Maßnahmen aufgestellt werden. Sind vor Ort bereits Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt worden oder fehlen Handlungsspielräume, so können Lärmaktionspläne ohne Maßnahmen erarbeitet werden. Hierfür ist maßgeblich, dass ein Abwägungsprozess unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt wird.
Lärmmindernde Maßnahmen an Straßen sind u. a. möglich durch:
Minderung bzw. Verlagerung des Verkehrsaufkommen
Senkung des Geschwindigkeitsniveau
Reduzierung des Schwerlastverkehrs, gegebenenfalls zeitlich beschränkt,
Instandhaltung der Fahrbahnoberfläche
Fahrbahnbelag
Verlagerung des Verkehrs
Verstetigung des Verkehrs (grüne Welle)
aktive Schallschutzmaßnahmen
Im Rahmen der Umverlegung und des Neubaus der S 283 sind verschiedene Lärmminderungsmaßnahmen, u.a. Verlegung im Bereich Wilhelmshöhe, planfreie Kreuzung am Gewerbegebiet „Kirchstraße Reinsdorf“, Geschwindigkeitsbegrenzungen, passive Schallschutzmaßnahmen, realisiert worden. Entlang der Autobahn wurden Schallschutzanlagen errichtet.
Darüber hinausgehende Maßnahmen an den Hauptverkehrsstraßen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erwarten und durch die Gemeinde Reinsdorf nicht beeinflussbar, da diese Straßen sich nicht in der Trägerschaft der Gemeinde befinden.
Daher ist vorgesehen, einen Lärmaktionsplan nach den Mindestanforderungen ohne Maßnahmen zu erstellen.