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Bauen geht nicht überall

Auch wenn ich ein Grundstück mein Eigentum nenne, ist dies nicht gleichzusetzen damit, dass ich darauf auch bauen kann. Das Baugesetzbuch (BauGB) des Bundes unterscheidet hier den sogenannten bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB), eine meist innerörtliche Lage mit großem baulichen Zusammenhang, der in der Regel unter den Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschriften bebaubar ist und den sogenannten Außenbereich (§ 35 BauGB), also alle Flächen außerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dieser Außenbereich ist grundsätzlich, bis auf wenige Ausnahmen, von jeglicher Bebauung freizuhalten. Daneben gibt es für die Städte und Gemeinden noch die Möglichkeit, Bebauungspläne (§ 30 BauGB) oder andere städtebauliche Satzungen (§ 34 Abs. 4 BauGB) zu erlassen, und so Baubereiche zu schaffen. Hier gelten dann neben den gesetzlichen Regelungen auch die Festsetzungen der Satzung für die Bebauung. 

 

Dies betrifft alle baulichen Anlagen, also auch Geräteschuppen, Gartenhäuser, Stellplätze oder sogar Holzstapel bis hin zu Geländeab- oder -auftrag in einer bestimmten Größenordnung. Aber auch bauliche Maßnahmen an vorhandenen Gebäuden wie z. B. Dachgauben oder Fassadenarbeiten sowie der Abriss von Gebäuden fallen darunter. 

 

Schwarzbauten sind keine Kavaliersdelikte und wer Anlagen entgegen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, muss mit einem Bußgeld und einer Beseitigungsanordnung rechnen. Bei Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, kann die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 80 Sächsische Bauordnung die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Zudem handelt nach der Sächsischen Bauordnung ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder entgegen den Vorschriften der Sächsischen Bauordnung beseitigt. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die für die Gemeinde Reinsdorf zuständige Baugenehmigungsbehörde (Bauaufsichtsbehörde) ist der Landkreis Zwickau, Amt für Kreisentwicklung, Bauaufsicht und Denkmalschutz als untere Bauordnungsbehörde mit Sitz in Glauchau. Die Sächsische Bauordnung führt in § 61 verschiedene Bauvorhaben auf, die verfahrensfrei gestellt sind, das heißt, sie unterliegen unter definierten Voraussetzungen keiner Anzeige- oder Genehmigungspflicht. Allerdings können auch hier baugesetzliche Rege-lungen betroffen sein, die einer Abklärung bedürfen. Die Verfahrensfreiheit entbindet auch nicht von der Pflicht, die Sächsische Bauordnung an sich sowie die öffentlich-rechtlichen Vorschriften z.B. Denkmalschutz, Wasserrecht, Immissionsrecht einzuhalten. Ebenso bleiben die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Die Änderung der Sächsischen Bauordnung im Juni 2022 beinhaltet insbesondere zahlreiche Neuerungen im § 61. Es ist daher ratsam für jeden, der eine bauliche Maßnahme auf seinem Grundstück plant, sich rechtzeitig vorab im Bauamt der Gemeinde oder bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde, dem Landratsamt Zwickau, Amt für Kreisentwicklung, Bauaufsicht und Denkmalschutz zu informieren, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen diese Maßnahme realisierbar ist.

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Veröffentlichung

Reinsdorf
Mi, 29. Mai 2024

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