Selbstbestimmungsgesetz
Das eigene Geschlecht selbstbestimmt wählen
Seit dem 1. November 2024 können das Geschlecht und der Name einfacher an die eigene Lebenswirklichkeit angepasst werden. Mit dem Selbstbestimmungsgesetz wird das nicht mehr zeitgemäße Transsexuellengesetz abgelöst. Das Grundgesetz schützt auch das Recht auf Achtung der geschlechtlichen Identität, wenn diese vom Geschlechtseintrag abweicht.
Den Geschlechtseintrag und den Vornamen ändern – das ist mit dem Selbstbestimmungsgesetz von nun an einfacher: Die Anpassung kann durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt vorgenommen werden. Insbesondere trans- und intergeschlechtliche sowie nichtbinäre Personen profitieren davon, das Recht auf Achtung der geschlechtlichen Identität wird gestärkt. Eine gerichtliche Entscheidung über die Antragstellung – wie nach dem bisher geltenden Transsexuellengesetz – ist künftig nicht mehr erforderlich. Auch die Notwendigkeit, zwei Sachverständigengutachten einzuholen, entfällt. Damit wird eine gesetzliche Vorgabe außer Kraft gesetzt, die von den Betroffenen häufig als entwürdigend empfunden wurde. Stattdessen reicht eine Selbstauskunft mit Eigenversicherung aus.
Hinweise zur Verfahrensweise:
Anmeldung
Die Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen ist drei Monate vor Erklärung mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Diese Anmeldung kann bei jedem Standesamt erfolgen.Erklärung
Die Erklärung kann frühestens drei Monate und spätestens 6 Monate nach der Anmeldung in diesem Standesamt abgegeben werden.
Bei Rückfragen steht Ihnen das
Standesamt
Zimmer 16 Nebeneingang
(0375) 27412 34
zur Verfügung.
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